Mobbing-Geschädigter bekommt
vollen Lohn statt Arbeitslosengeld
Wer mobbt, kann in vollem Umfang für entgangenen Lohn
haften. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Er beruft sich
dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen in Frankfurt.
In dem Fall war der Kläger den Angaben zufolge von einem Kollegen angegriffen und verletzt worden. Während seiner Arbeitsunfähigkeit rief der Personalleiter den Kläger mehrfach an, beschimpfte ihn als Simulanten und drohte für den Fall weiterer Abwesenheit mit Gewalt. Daraufhin kündigte der Kläger fristlos. Einen neuen Arbeitsplatz fand er erst nach neun Monaten. Deswegen forderte er vom Personalleiter die Differenz zwischen der früher bezogenen Bruttovergütung und dem Arbeitslosengeld als Schadensersatz.
Der beklagte Personalleiter wurde laut DAV zur Zahlung
verurteilt, da er durch sein Verhalten die Kündigung des Arbeitnehmers
verursacht habe. Die Schadensersatzpflicht sei in diesem Fall nicht auf die
Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist begrenzt.
Der DAV empfiehlt, sich bei Mobbing nicht nur auf die Prüfung
zu beschränken, inwieweit sich das Fehlverhalten auf den Bestand des
Arbeitsverhältnisses auswirkt. Zu prüfen sei auch, ob mobbende Kollegen oder
Vorgesetzte persönlich in Anspruch genommen werden können. Mobbende Mitarbeiter
hafteten unter Umständen wegen unerlaubten Handelns, der Arbeitgeber wegen
Verletzung seiner Fürsorgepflicht, wenn er das Mobbing nicht unterbindet.
Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt, Aktenzeichen: 7 Sa 520/05.