Vorgesetzter muss zahlen

Mobbing-Geschädigter bekommt vollen Lohn statt Arbeitslosengeld

Wer mobbt, kann in vollem Umfang für entgangenen Lohn haften. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen in Frankfurt.

In dem Fall war der Kläger den Angaben zufolge von einem Kollegen angegriffen und verletzt worden. Während seiner Arbeitsunfähigkeit rief der Personalleiter den Kläger mehrfach an, beschimpfte ihn als Simulanten und drohte für den Fall weiterer Abwesenheit mit Gewalt. Daraufhin kündigte der Kläger fristlos. Einen neuen Arbeitsplatz fand er erst nach neun Monaten. Deswegen forderte er vom Personalleiter die Differenz zwischen der früher bezogenen Bruttovergütung und dem Arbeitslosengeld als Schadensersatz.

Der beklagte Personalleiter wurde laut DAV zur Zahlung verurteilt, da er durch sein Verhalten die Kündigung des Arbeitnehmers verursacht habe. Die Schadensersatzpflicht sei in diesem Fall nicht auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist begrenzt.

Der DAV empfiehlt, sich bei Mobbing nicht nur auf die Prüfung zu beschränken, inwieweit sich das Fehlverhalten auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses auswirkt. Zu prüfen sei auch, ob mobbende Kollegen oder Vorgesetzte persönlich in Anspruch genommen werden können. Mobbende Mitarbeiter hafteten unter Umständen wegen unerlaubten Handelns, der Arbeitgeber wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht, wenn er das Mobbing nicht unterbindet.

Landesarbeitsgericht Hessen in Frankfurt, Aktenzeichen: 7 Sa 520/05.